Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag und wer muss ihn zahlen?

Kurz gesagt

Der Rundfunkbeitrag beträgt Stand 14. Oktober 2026 monatlich 18,36 € pro Wohnung, egal wie viele Menschen dort leben. Gezahlt wird gesetzlich alle drei Monate, jeweils in der Mitte des Zeitraums (55,08 €). Wer bestimmte Sozialleistungen oder BAföG außerhalb des Elternhauses bezieht, kann sich auf Antrag befreien lassen; mit Merkzeichen RF gilt ein Drittelbeitrag.

Der Rundfunkbeitrag finanziert ARD, ZDF und Deutschlandradio und ist für jede Wohnung in Deutschland fällig – unabhängig davon, ob dort ein Fernseher oder Radio steht. Er ist kein Abo, das du kündigen kannst, sondern eine gesetzliche Abgabe auf Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV). Hier erfährst du, wie viel du zahlst, wann abgebucht wird, wer sich befreien lassen kann und wie du eine Wohnung abmeldest.

Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag aktuell?

Stand 14. Oktober 2026 beträgt der Rundfunkbeitrag laut Beitragsservice 18,36 € pro Monat und Wohnung. Wie viele Menschen in der Wohnung leben, spielt keine Rolle: Singles, Paare, Familien und Wohngemeinschaften zahlen jeweils einen Beitrag, Untermieter sind inbegriffen.

Mögliche Erhöhung – der Stand der Dinge: Die KEF, die den Finanzbedarf der Sender prüft, hatte im Februar 2024 eine Erhöhung auf 18,94 € ab 2025 empfohlen. Die Länder setzten diese nicht um. ARD und ZDF erhoben dagegen laut KEF am 19. November 2024 Verfassungsbeschwerde. In ihrem 25. Bericht vom 20. Februar 2026 empfiehlt die KEF nun eine geringere Anhebung auf 18,64 € ab dem 1. Januar 2027. Wirksam wird eine Erhöhung erst, wenn die Länder sie per Staatsvertrag umsetzen; bis dahin gelten nach Angaben der KEF weiter 18,36 €.

Das Bundesverfassungsgericht hat über die Beschwerden (Az. 1 BvR 2524/24 und 1 BvR 2525/24) am 23. Juni 2026 mündlich verhandelt. Eine Entscheidung war bis zum 14. Oktober 2026 nicht veröffentlicht. Wir aktualisieren diesen Abschnitt, sobald sich etwas ändert.

Wer muss zahlen? Ein Beitrag pro Wohnung

Nach § 2 RBStV ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Inhaber ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Vermutet wird das bei jedem, der dort gemeldet ist oder im Mietvertrag steht. Leben mehrere Erwachsene zusammen, haften sie gemeinsam als Gesamtschuldner – es reicht aber, wenn eine Person zahlt.

Einige Sonderfälle laut Beitragsservice:

  • Studierende und Azubis, die noch bei den Eltern wohnen, sind über deren Beitrag abgedeckt.
  • Wohnheim: Geht ein Zimmer direkt von einem allgemein zugänglichen Flur ab, gilt es als eigene Wohnung. Teilen sich mehrere Zimmer eine eigene Wohnungstür, ist das eine WG mit einem Beitrag.
  • Rentnerinnen und Rentner sind nicht automatisch befreit.
  • Leerstehende Wohnung: Sie muss nicht angemeldet sein, solange sie unbewohnt ist, kein Mietvertrag besteht und niemand dort gemeldet ist.
  • Nebenwohnung: Nach § 4a RBStV kannst du dich auf Antrag befreien lassen, wenn du, dein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner für die Hauptwohnung zahlt.

Zahlweise: alle drei Monate in der Mitte des Quartals

Der Beitrag ist monatlich geschuldet, wird aber nach § 7 Abs. 3 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate gezahlt. Du kannst laut Beitragsservice auch einen anderen Rhythmus wählen:

ZahlungsrhythmusFälligkeitBetrag
gesetzliche ZahlungsweiseMitte von drei Monaten55,08 €
vierteljährlich im Vorauszum Ersten eines Quartals55,08 €
halbjährlich im Vorauszum Ersten eines Halbjahres110,16 €
jährlich im Vorauszum Ersten eines Jahres220,32 €

Quelle der Tabelle: rundfunkbeitrag.de, Stand 14.10.2026.

Zahlen kannst du per SEPA-Lastschrift oder Überweisung, immer mit deiner 9-stelligen Beitragsnummer als Verwendungszweck. Bei Lastschrift bekommst du keine gesonderte Zahlungsaufforderung, als Nachweis gilt dein Kontoauszug. Barzahlung ist nur für Menschen möglich, die nachweislich kein Girokonto bekommen.

Der Beitrag ist innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit zu zahlen. Bleibt er offen, verschickt der Beitragsservice einen Festsetzungsbescheid; damit wird ein Säumniszuschlag von 1 Prozent der Rückstände fällig, mindestens 8 €. Gegen einen solchen Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Befreiung und Ermäßigung

Befreiung und Ermäßigung gibt es nur auf Antrag mit Nachweis – automatisch passiert nichts. Den Antrag stellst du über das Formular auf rundfunkbeitrag.de, ausgedruckt und zusammen mit einer Kopie des Leistungsbescheids.

Befreiung (§ 4 Abs. 1 RBStV) können unter anderem beantragen:

  • Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • Empfänger von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), wie der Beitragsservice die Leistung inzwischen bezeichnet,
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld,
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege oder Blindenhilfe sowie taubblinde Menschen.

Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld berechtigen laut Beitragsservice nicht zur Befreiung. Liegt dein Einkommen nur knapp – um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags – über der Grenze einer dieser Leistungen und wurde sie deshalb abgelehnt, kannst du nach § 4 Abs. 6 RBStV eine Befreiung als Härtefall beantragen.

Ermäßigung auf ein Drittel (§ 4 Abs. 2 RBStV) gibt es für blinde oder stark sehbehinderte Menschen, gehörlose oder stark hörgeschädigte Menschen sowie Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die wegen ihrer Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. In der Praxis zählt laut Beitragsservice das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis; du zahlst dann 6,12 € im Monat.

Gut zu wissen: Eine Befreiung oder Ermäßigung gilt nach § 4 Abs. 3 RBStV auch für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis 25 Jahre in derselben Wohnung. Sie richtet sich nach der Gültigkeit deines Bescheids und kann bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden (§ 4 Abs. 4 RBStV).

Wohnung abmelden

Ziehst du aus, ziehst du mit jemandem zusammen oder wird die Wohnung aufgegeben, musst du das nach § 8 Abs. 2 RBStV unverzüglich schriftlich melden. Das geht online über das Abmeldeformular auf rundfunkbeitrag.de; du brauchst deine Beitragsnummer und kannst Nachweise anhängen.

Wichtig ist der Zeitpunkt: Die Beitragspflicht endet nach § 7 Abs. 2 RBStV mit Ablauf des Monats, in dem du die Wohnung aufgibst – aber nicht vor Ablauf des Monats, in dem du die Abmeldung angezeigt hast. Wer zu spät abmeldet, zahlt also unter Umständen länger. Ziehen zwei Beitragszahler zusammen, wird die gemeinsame Wohnung unter einem Beitragskonto geführt; die anderen Konten meldest du laut Beitragsservice mit Verweis auf diese Beitragsnummer ab. Auch wer dauerhaft vollstationär in einem Pflegeheim lebt, kann sich abmelden.

Zu viel gezahlte Beiträge, etwa nach einer Abmeldung, erstattet der Beitragsservice nach eigenen Angaben ohne Aufforderung.

Den Rundfunkbeitrag im Blick behalten

Weil der Beitrag nur alle drei Monate abgebucht wird, fällt er im Monatsbudget leicht unter den Tisch. Rechne ihn am besten als feste Größe ein – auf den Monat umgelegt 18,36 €. Die Finanz-App Copreo erkennt wiederkehrende Zahlungen wie die Quartalsabbuchung auf deinen verbundenen Konten und zeigt sie in deiner Übersicht. An- und abmelden oder eine Befreiung beantragen kannst du aber nur direkt beim Beitragsservice.

Häufige Fragen

Wie viel kostet der Rundfunkbeitrag 2026?

Stand 14. Oktober 2026 sind es 18,36 € im Monat pro Wohnung, bei gesetzlicher Zahlweise 55,08 € alle drei Monate. Die KEF empfiehlt 18,64 € ab 2027; das gilt erst, wenn die Länder es umsetzen.

Muss ich zahlen, wenn ich keinen Fernseher habe?

Ja. Der Beitrag knüpft an die Wohnung an, nicht an ein Empfangsgerät. Entscheidend ist, ob du volljährig bist und die Wohnung selbst bewohnst.

Müssen Studierende den Rundfunkbeitrag zahlen?

Wer bei den Eltern wohnt, ist über deren Beitrag abgedeckt. Wer ausgezogen ist und BAföG bekommt, kann sich befreien lassen. Ohne staatliche Förderung gilt der normale Beitrag, in einer WG nur einmal.

Kann ich mich rückwirkend befreien lassen?

Ja, die Befreiung beginnt mit dem Gültigkeitszeitraum deines Bescheids, höchstens jedoch drei Jahre vor dem Monat der Antragstellung (§ 4 Abs. 4 RBStV).

Wann wird der Rundfunkbeitrag abgebucht?

Bei der gesetzlichen Zahlweise in der Mitte jedes Dreimonatszeitraums, jeweils für drei Monate. Wer vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zahlt, wird zum Ersten des jeweiligen Zeitraums belastet.

Quellen

  1. Informationen für Bürgerinnen und Bürger — ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (rundfunkbeitrag.de) · abgerufen am 14. Oktober 2026
  2. Informationen zur Zahlung — ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (rundfunkbeitrag.de) · abgerufen am 14. Oktober 2026
  3. Befreiung oder Ermäßigung beantragen — ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (rundfunkbeitrag.de) · abgerufen am 14. Oktober 2026
  4. Wohnung abmelden — ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (rundfunkbeitrag.de) · abgerufen am 14. Oktober 2026
  5. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. Dezember 2010, Gesamtansicht — Bayerische Staatskanzlei (gesetze-bayern.de) · abgerufen am 14. Oktober 2026
  6. KEF empfiehlt deutlich geringere Anhebung des Rundfunkbeitrags (Pressemitteilung vom 20.02.2026) — Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) · abgerufen am 14. Oktober 2026
  7. Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkfinanzierung II“ am 23. Juni 2026 (Pressemitteilung vom 13. Mai 2026) — Bundesverfassungsgericht · abgerufen am 14. Oktober 2026