Kontoführungsgebühren: Wie finde ich heraus, was mich mein Girokonto wirklich kostet?

Kurz gesagt

Über deine Kontoführungsgebühren muss dich die Bank vor Vertragsschluss mit einer Entgeltinformation informieren und dir mindestens einmal im Jahr kostenlos eine Aufstellung aller angefallenen Entgelte schicken (§§ 5 und 10 ZKG). Mit dieser Aufstellung vergleichst du dein Konto im kostenlosen BaFin-Kontenvergleich. Höhere Gebühren gelten nach dem BGH-Urteil vom 27. April 2021 nicht schon, weil du schweigst.

Kontoführungsgebühren sind alle Entgelte, die deine Bank dafür verlangt, dass sie dein Girokonto führt und die damit verbundenen Dienste erbringt – also nicht nur der monatliche Grundpreis, sondern auch Preise für Karten, Überweisungen auf Papier oder Bargeld am Schalter. Was du am Ende des Jahres tatsächlich bezahlt hast, ist oft mehr als der beworbene Grundpreis.

Die gute Nachricht: Das Zahlungskontengesetz (ZKG) verpflichtet Banken zu klaren Angaben, und mit dem BaFin-Kontenvergleich gibt es ein neutrales Werkzeug, um dein Konto einzuordnen. Hier erfährst du, welche Informationen dir zustehen, wie du vergleichst und was bei Preiserhöhungen gilt.

Welche Informationen dir deine Bank geben muss

Das ZKG regelt zwei Dokumente, die du kennen solltest:

  • Entgeltinformation vor Vertragsschluss (§ 5 ZKG): Bevor du ein Girokonto eröffnest, muss dir die Bank rechtzeitig und unentgeltlich mitteilen, welche Entgelte für die mit dem Konto verbundenen Dienste anfallen. Damit kannst du Angebote schon vor der Unterschrift nebeneinanderlegen.
  • Entgeltaufstellung (§ 10 ZKG): Während der Vertrag läuft, muss die Bank dir mindestens einmal pro Jahr kostenlos eine Aufstellung aller Entgelte zur Verfügung stellen, die für Dienste rund um dein Konto angefallen sind. Falls zutreffend, gehören auch der Zinssatz für Überziehungen und der Habenzins dazu. Auch wenn du das Konto kündigst, bekommst du eine solche Aufstellung.

Die jährliche Entgeltaufstellung ist dein wichtigstes Werkzeug. Sie zeigt nicht, was das Konto laut Preisliste kosten könnte, sondern was du tatsächlich bezahlt hast. Leg sie dir bereit, bevor du vergleichst. Ergänzend gilt: Vor Vertragsabschluss muss die Bank laut BaFin über alle Leistungen und Preise informieren; Details stehen im Preis- und Leistungsverzeichnis.

Typische Kontomodelle und ihre Kostenlogik

Konkrete Preise ändern sich ständig, deshalb hier nur die Struktur. Wie viel ein Modell dich kostet, hängt davon ab, wie du dein Konto nutzt.

KontomodellWie die Kosten meist entstehenWorauf du achten solltest
PauschalmodellFester Monatspreis, viele Leistungen inklusiveBrauchst du die enthaltenen Leistungen wirklich?
Grundpreis plus EinzelpostenNiedriger Grundpreis, dazu Preise pro Buchung oder LeistungPapierüberweisungen, Schalterservice, Ersatzkarten
Konto mit BedingungenEntgeltfrei nur bei bestimmtem Geldeingang oder AlterWas passiert, wenn die Bedingung wegfällt?
Online-KontoFührung überwiegend über App und OnlinebankingKosten für Bargeld, Karten, Filialleistungen
BasiskontoAnspruch für Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU (§ 31 ZKG)Entgelt muss angemessen sein (§ 41 ZKG)

Für junge Menschen entfallen Kontoführungsgebühren laut BaFin häufig. Prüfe trotzdem, ab welchem Alter oder unter welchen Voraussetzungen sich das ändert.

So nutzt du den BaFin-Kontenvergleich

Nach § 16 ZKG betreibt die BaFin eine kostenlose „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“. Gestartet ist der BaFin-Kontenvergleich am 15. Januar 2025 mit fast 6.900 Kontenmodellen von rund 1.100 Anbietern, darunter auch Basiskonten. Laut BaFin ist er in Deutschland der einzige Vergleich nach dem ZKG.

Wichtig für die Einordnung:

  • Der Vergleich verfolgt nach Angaben der BaFin kein kommerzielles Interesse und empfiehlt weder Konten noch Anbieter.
  • Die Übersicht zeigt sechs Kriterien, darunter die monatliche Kontoführungsgebühr, ob Debit- und Kreditkarte im Entgelt enthalten sind, den Dispozinssatz und den Habenzins. Insgesamt werden 27 Kriterien erfasst.
  • Die Daten melden die Anbieter selbst; die BaFin prüft sie nur stichprobenartig. Die Aufnahme ist kein Gütesiegel.

Praktisch heißt das: Nimm deine Entgeltaufstellung, überlege, welche Leistungen du regelmäßig nutzt (Karten, Bargeld, Überweisungen), und filtere den Vergleich danach. Bevor du wechselst, lies beim neuen Anbieter das Preis- und Leistungsverzeichnis.

Preiserhöhung: Schweigen ist keine Zustimmung

Lange haben Banken Preisänderungen per Zustimmungsfiktion durchgesetzt: Wer nicht innerhalb einer Frist widersprach, galt als einverstanden. Der Bundesgerichtshof hat am 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) entschieden, dass solche Klauseln in den AGB einer Bank gegenüber Verbrauchern unwirksam sind, wenn sie nicht inhaltlich eingeschränkt sind. Für Änderungen, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung verschieben – etwa bei Entgelten –, braucht es einen echten Änderungsvertrag. Dein bloßes Schweigen reicht dafür nicht.

Was das für dich bedeutet:

  • Eine Überweisung oder Abbuchung gilt laut Verbraucherzentrale NRW nicht als Zustimmung. Die Bank muss aktiv auf dich zugehen und um deine Zustimmung bitten.
  • Stimmst du nicht zu, kann die Bank das Konto kündigen – im von der Verbraucherzentrale NRW beschriebenen Fall (Stand: Juli 2024) mit einer Frist von zwei Monaten. Überlege also, ob du zustimmst oder wechselst.
  • Wenn du prüfen willst, ob in der Vergangenheit Entgelte ohne wirksame Zustimmung erhoben wurden, hilft dir die Entgeltaufstellung nach § 10 ZKG als Grundlage. Bei Fragen zu Rückforderungen beraten die Verbraucherzentralen.

Basiskonto: Angemessenes Entgelt

Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU hat nach § 31 ZKG Anspruch auf ein Basiskonto. Auch dafür darf die Bank Gebühren nehmen, aber § 41 ZKG setzt Grenzen: Das Entgelt muss angemessen sein. Maßgeblich sind insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten. Vertragsstrafen im Zusammenhang mit dem Basiskontovertrag sind unzulässig. Basiskonten sind ebenfalls im BaFin-Kontenvergleich enthalten, sodass du ihre Preise einordnen kannst.

Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung

Kontoführungsgebühren sind keine allgemein absetzbaren Kosten. Als Werbungskosten zählen sie nur, soweit sie durch beruflich veranlasste Kontobewegungen entstehen, etwa den Eingang des Gehalts. Pauschale Gebühren sind dann gegebenenfalls nach dem Verhältnis beruflicher zu privater Buchungen aufzuteilen.

In der Praxis erkennt die Finanzverwaltung laut Haufe in der Regel 16 € pro Jahr ohne Nachweis an. Das ist keine gesetzliche Pauschale, sondern Verwaltungspraxis. Höhere Beträge musst du belegen. Im Zweifel klärst du das mit deinem Finanzamt oder einer steuerlichen Beratung.

Kosten im Blick behalten

Kontogebühren werden meist monatlich oder quartalsweise abgebucht und fallen im Kontoauszug kaum auf. Copreo, eine Finanz-App für iOS und Android, zeigt deine Konten von über 3.000 Banken in einer App, benennt und kategorisiert Umsätze automatisch und erkennt wiederkehrende Zahlungen. So siehst du auch Kontoentgelte über mehrere Konten hinweg an einer Stelle.

Häufige Fragen

Wie oft muss mir meine Bank die Entgeltaufstellung schicken?

Mindestens einmal pro Jahr und zusätzlich, wenn das Konto beendet wird. Die Aufstellung ist für dich kostenlos (§ 10 ZKG).

Ist der BaFin-Kontenvergleich kostenlos?

Ja. Die BaFin betreibt ihn nach § 16 ZKG entgeltfrei und ohne kommerzielles Interesse. Die Angaben stammen von den Anbietern selbst und werden nur stichprobenartig geprüft.

Darf meine Bank die Gebühren einfach erhöhen?

Nicht über eine bloße Zustimmungsfiktion. Nach dem BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) reicht dein Schweigen nicht als Zustimmung zu höheren Entgelten.

Was darf ein Basiskonto kosten?

Eine feste Obergrenze nennt das Gesetz nicht. Das Entgelt muss nach § 41 ZKG angemessen sein, wobei insbesondere marktübliche Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen sind.

Kann ich Kontoführungsgebühren von der Steuer absetzen?

Nur den beruflich veranlassten Anteil als Werbungskosten. Laut Haufe erkennt die Finanzverwaltung in der Regel 16 € pro Jahr ohne Nachweis an – als Verwaltungspraxis, nicht als Gesetz.

Quellen

  1. Zahlungskontengesetz (ZKG), § 5 Informationen über Entgelte vor Vertragsschluss — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
  2. Zahlungskontengesetz (ZKG), § 10 Entgeltaufstellung — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
  3. Zahlungskontengesetz (ZKG), § 16 Vergleichswebsite — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
  4. Zahlungskontengesetz (ZKG), § 31 Verpflichtung zum Abschluss eines Basiskontovertrags — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
  5. Zahlungskontengesetz (ZKG), § 41 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
  6. BaFin-Kontenvergleich: Kosten und Leistungen von 6.900 Girokonto-Modellen (Pressemitteilung vom 15.01.2025) — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) · abgerufen am 14. Oktober 2026
  7. BaFin-Kontenvergleich — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) · abgerufen am 14. Oktober 2026
  8. Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank (Pressemitteilung Nr. 088/2021, Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20) — Bundesgerichtshof · abgerufen am 14. Oktober 2026
  9. Girokonto: Alles, was Sie wissen müssen — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) · abgerufen am 14. Oktober 2026
  10. Gebührenerhöhung der Sparkassen erfolgreich abgemahnt (Pressemitteilung vom 22.07.2024) — Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen · abgerufen am 14. Oktober 2026
  11. Werbungskosten-ABC (Arbeitnehmer): Kontoführungsgebühren — Haufe · abgerufen am 14. Oktober 2026