Einlagensicherung: Wie sicher ist mein Geld auf dem Konto, wenn die Bank pleitegeht?
Die gesetzliche Einlagensicherung schützt Guthaben auf Giro-, Tagesgeld- und Festgeldkonten bis 100.000 € pro Person und Bank. Für bestimmte Ereignisse wie einen Hausverkauf gilt sechs Monate lang ein Schutz bis 500.000 €. Die Entschädigung kommt ohne Antrag innerhalb von sieben Arbeitstagen. Je nach Bank greifen EdB, Institutssicherung oder zusätzlich freiwillige Fonds.
Die Einlagensicherung sorgt dafür, dass du dein Guthaben zurückbekommst, wenn deine Bank zahlungsunfähig wird – zumindest bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze. Für die meisten Menschen reicht dieser Schutz für Girokonto, Tagesgeld und Notgroschen vollständig aus. Wer größere Beträge auf dem Konto hat, etwa nach einem Hausverkauf oder einer Erbschaft, sollte die Regeln aber genauer kennen.
Was die gesetzliche Einlagensicherung abdeckt
Grundlage in Deutschland ist das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG), das eine EU-Richtlinie umsetzt. Nach § 8 Abs. 1 EinSiG ist der Entschädigungsanspruch auf 100.000 € begrenzt. Die BaFin betont, dass diese Grenze pro Kundin oder Kunde und pro Bank gilt – nicht pro Konto. Laut § 7 Abs. 3 EinSiG werden alle Einlagen bei einem Institut zusammengerechnet, unabhängig davon, wie viele Konten du dort hast, in welcher Währung sie geführt werden oder wo.
Geschützt sind laut Einlagensicherungsfonds unter anderem Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten, Festgelder, Sparguthaben und Sparbriefe. Wertpapiere in deinem Depot sind keine Einlagen – sie bleiben dein Eigentum und fallen nicht unter die Einlagensicherung. Auch Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate sind nicht über den Fonds gesichert.
Beispiel: Du hast bei derselben Bank 70.000 € auf dem Tagesgeldkonto und 50.000 € auf dem Girokonto. Zusammen sind das 120.000 €. Gesetzlich gesichert sind davon 100.000 €. Verteilst du dasselbe Geld auf zwei verschiedene Banken, ist bei jeder Bank der volle Betrag unter der Grenze.
Erhöhter Schutz bis 500.000 € für besondere Ereignisse
Manchmal liegt kurzfristig viel Geld auf dem Konto, weil im Leben etwas Besonderes passiert ist. Dafür sieht § 8 Abs. 2 EinSiG eine erhöhte Deckung von bis zu 500.000 € vor. Erfasst sind unter anderem:
- Beträge aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie,
- Beträge mit sozialem Zweck, die an Lebensereignisse wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Krankheit oder Tod geknüpft sind (§ 8 Abs. 3 nennt etwa Abfindungen und Betriebsrenten),
- bestimmte Versicherungsleistungen und Entschädigungen, etwa für Opfer von Gewalttaten.
Der erhöhte Schutz gilt nur, wenn der Entschädigungsfall innerhalb von sechs Monaten nach der Gutschrift eintritt. Außerdem musst du den Anspruch über 100.000 € hinaus nach § 8 Abs. 5 EinSiG schriftlich glaubhaft machen und belegen – Kaufvertrag oder Abfindungsvereinbarung solltest du also griffbereit haben.
Wie schnell du dein Geld bekommst
Nach § 14 Abs. 3 EinSiG muss das zuständige Sicherungssystem spätestens sieben Arbeitstage nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin zahlen. Einen Antrag musst du dafür nicht stellen. Für den erhöhten Schutz über 100.000 € läuft die Frist von sieben Arbeitstagen erst ab deiner Anmeldung mit Nachweisen. Die EdB weist darauf hin, dass der genaue Ablauf auch von der Zahl der betroffenen Kundinnen und Kunden abhängt.
Welche Sicherungssysteme es gibt
Welches System für dich zuständig ist, hängt davon ab, zu welcher Bankengruppe dein Institut gehört. Die BaFin unterscheidet gesetzliche Systeme und freiwillige Zusatzsicherungen.
| System | Für wen | Schutzumfang | Rechtsanspruch |
|---|---|---|---|
| Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) | private Banken in Deutschland, die keinem Institutssicherungssystem angehören | 100.000 € pro Person und Bank, in Sonderfällen bis 500.000 € | ja, gesetzlich |
| Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe (DSGV) | Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen | gesetzliche Deckung von 100.000 €; Ziel ist, die Insolvenz eines Instituts zu verhindern | ja, für die gesetzliche Deckung |
| BVR Institutssicherung | Volks- und Raiffeisenbanken | gesetzliche Deckung von 100.000 €; Ziel ist, die Insolvenz eines Instituts zu verhindern | ja, für die gesetzliche Deckung |
| Einlagensicherungsfonds des Bankenverbands (BdB) | Mitgliedsbanken des privaten Bankgewerbes, zusätzlich zur EdB | seit 1. Januar 2025 bis 3 Mio. € für Privatpersonen, begrenzt auf 8,75 % der Eigenmittel der Bank | nein, freiwillig |
Stand: Oktober 2026.
Die Institutssicherung von Sparkassen und Genossenschaftsbanken setzt früher an: Laut Verbraucherzentrale soll sie verhindern, dass ein Mitglied überhaupt zahlungsunfähig wird – etwa durch Kapitalhilfen oder Fusionen. Beide Systeme sind laut BaFin als gesetzliche Einlagensicherungssysteme anerkannt.
Der freiwillige Fonds der privaten Banken: Was sich 2025 geändert hat
Viele private Banken sind zusätzlich Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken. Sein Schutz beginnt laut Fonds dort, wo die EdB aufhört. Der Bankenverband hat die Grenzen schrittweise gesenkt: Seit dem 1. Januar 2025 liegt die Sicherungsgrenze bei 8,75 % der Eigenmittel der jeweiligen Bank, höchstens aber bei 3 Mio. € für private Sparer und 30 Mio. € für Unternehmen. Ab 2030 sinkt der Schutz für private Sparer auf höchstens 1 Mio. €, für Unternehmen auf 10 Mio. €.
Wichtig: Laut BaFin gewährt der Fonds keinen rechtlichen Anspruch auf Entschädigung. Verlässlich ist also nur die gesetzliche Grenze von 100.000 €.
Banken mit Sitz im Ausland
Im Europäischen Wirtschaftsraum müssen laut BaFin alle Staaten Einlagen bis 100.000 € absichern, die Regeln können im Detail aber abweichen. Hat deine Bank ihren Hauptsitz in einem anderen EU- oder EWR-Land und in Deutschland nur eine Zweigniederlassung, ist zunächst die Einlagensicherung des Herkunftslands zuständig. Die EdB nennt als Beispiele De Nederlandsche Bank für niederländische Banken, Einlagensicherung AUSTRIA für österreichische und den Fonds de Garantie des Dépôts Luxembourg für luxemburgische Institute. Bei Banken außerhalb des EWR lohnt ein genauer Blick, welches System zuständig ist.
So prüfst du deinen Schutz
- Informationsbogen lesen: Banken müssen dich laut BaFin mindestens einmal im Jahr mit einem standardisierten Informationsbogen über den gesetzlichen Einlagenschutz informieren. Dort steht, welches System zuständig ist.
- Bankenliste prüfen: Die EdB veröffentlicht eine Liste der ihr zugeordneten Banken. Achte darauf, ob deine Bank eine eigenständige Bank oder nur eine Marke einer anderen Bank ist – dann zählen beide Guthaben zusammen.
- Große Beträge aufteilen: Liegt dauerhaft mehr als 100.000 € bei einer Bank, kannst du das Geld auf mehrere Institute verteilen.
Wenn du Konten bei mehreren Banken hast, hilft eine Gesamtübersicht. Copreo zeigt Konten, Karten und Depots von über 3.000 Banken in einer App und fasst sie in einer Vermögensübersicht zusammen. So siehst du auf einen Blick, wie viel Guthaben bei welcher Bank liegt.
Häufige Fragen
Gilt die Grenze von 100.000 € pro Konto?
Nein. Sie gilt pro Person und Bank. Alle Einlagen bei einem Institut werden nach § 7 Abs. 3 EinSiG zusammengerechnet.
Wie ist ein Gemeinschaftskonto geschützt?
Jeder Kontoinhaber hat einen eigenen Anspruch. Ohne besondere Vereinbarung wird die Einlage nach § 7 Abs. 4 EinSiG zu gleichen Teilen zugerechnet. Bei zwei Personen sind laut BaFin so bis zu 200.000 € geschützt – eigene Einzelkonten bei derselben Bank zählen aber mit.
Muss ich im Ernstfall einen Antrag stellen?
Für Beträge bis 100.000 € nicht. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Feststellung des Entschädigungsfalls. Nur für den erhöhten Schutz bis 500.000 € musst du dich mit Nachweisen melden.
Sind meine Aktien und ETFs von der Einlagensicherung erfasst?
Nein. Wertpapiere im Depot sind keine Einlagen und bleiben dein Eigentum. Die Einlagensicherung betrifft Guthaben wie Giro-, Tagesgeld- und Festgeldkonten.
Ist der freiwillige Schutz bis 3 Mio. € garantiert?
Nein. Der Einlagensicherungsfonds der privaten Banken gewährt laut BaFin keinen Rechtsanspruch. Gesetzlich garantiert sind 100.000 € pro Person und Bank.
Quellen
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme (Einlagensicherungsgesetz – EinSiG), §§ 7, 8, 14 — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Einlagensicherung und Anlegerentschädigung — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Entschädigungseinrichtung deutscher Banken – Startseite und FAQ — Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Informationen für Verbraucher — Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Reform des Einlagensicherungsfonds der privaten Banken: Was ändert sich im neuen Jahr? — Bundesverband deutscher Banken · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Risiko und Einlagensicherung: Fragen und Antworten zur Geldanlage — Verbraucherzentrale Bundesverband · abgerufen am 14. Oktober 2026