Was muss ich bei einem Gemeinschaftskonto beachten?
Beim Gemeinschaftskonto als Oder-Konto darf jeder Inhaber allein verfügen, beim Und-Konto nur alle gemeinsam. Für Schulden aus dem Konto, etwa einen Dispo, haften alle Inhaber in der Regel als Gesamtschuldner. Die Einlagensicherung zählt jeden Inhaber anteilig. Kläre vorher, was bei Trennung oder Tod passiert und wem das Geld eigentlich gehört.
Ein Gemeinschaftskonto ist ein Konto, das mehreren Personen gemeinsam gehört – meist Paaren, manchmal Wohngemeinschaften oder Erbengemeinschaften. Es macht gemeinsame Ausgaben wie Miete, Strom und Lebensmittel einfacher. Gleichzeitig teilst du damit Rechte und Pflichten: Je nach Kontoart darfst du allein verfügen oder brauchst die Zustimmung der anderen, und für Schulden haftest du unter Umständen voll mit.
Oder-Konto und Und-Konto im Vergleich
Die Verbraucherzentrale unterscheidet zwei Grundformen. Beim Oder-Konto kann jeder Kontoinhaber unabhängig vom anderen seine Geldgeschäfte allein erledigen. Beim Und-Konto dürfen die Inhaber nur gemeinsam verfügen – für jede Auszahlung und jede Überweisung braucht es alle Unterschriften.
| Merkmal | Oder-Konto | Und-Konto |
|---|---|---|
| Verfügung | jeder Inhaber allein | nur alle Inhaber gemeinsam |
| Alltagstauglichkeit | hoch, typisch für Paare | aufwendig, eher für Erbengemeinschaften |
| Pfändung bei Schulden nur eines Inhabers | Konto kann gepfändet werden | nur mit Titel gegen jeden Inhaber |
| Haftung für Kontoschulden | in der Regel gesamtschuldnerisch | in der Regel gesamtschuldnerisch |
| Tod eines Inhabers | übrige Inhaber verfügen weiter, Erben können widerrufen | Verfügung nur zusammen mit den Erben |
Quellen: Verbraucherzentrale (Stand: 10. Dezember 2025) und als Beispiel die Bedingungen für Gemeinschaftskonten der Deutschen Bank. Die genauen Regeln stehen in den Bedingungen deiner Bank.
Die Verbraucherzentrale hält das Und-Konto nur dann für sinnvoll, wenn jeder immer die genaue Kontrolle über alle Vorgänge haben soll. Für den Alltag eines Paares ist das Oder-Konto deshalb die übliche Wahl.
Haftung beim Dispo: Jeder kann für alles herangezogen werden
Rutscht das Gemeinschaftskonto ins Minus, stellt sich die Frage, wer zahlt. In den Bedingungen vieler Banken haften die Kontoinhaber als Gesamtschuldner. Das bedeutet nach § 421 BGB: Die Bank kann die gesamte Forderung oder einen Teil davon von jedem einzelnen Inhaber verlangen. Bis alles bezahlt ist, bleiben alle verpflichtet.
Bei einem Oder-Konto darf in der Regel jeder Inhaber allein über einen eingeräumten Dispo verfügen. Die Bedingungen der Deutschen Bank etwa erlauben jedem Inhaber, eingeräumte Kredite zu nutzen und das Konto vorübergehend im banküblichen Rahmen zu überziehen. Neue Kreditverträge brauchen dort dagegen die Mitwirkung aller Inhaber.
Beispiel: Dein Partner überzieht das gemeinsame Oder-Konto um 2.000 €. Die Bank kann die 2.000 € vollständig von dir verlangen. Wie ihr das untereinander ausgleicht, ist dann eure Sache.
Hinzu kommt das Pfändungsrisiko: Laut Verbraucherzentrale darf ein Oder-Konto gepfändet werden, selbst wenn nur einer der Inhaber jemandem Geld schuldet. Beim Und-Konto brauchen Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen jeden einzelnen Inhaber. Verschuldeten Paaren rät die Verbraucherzentrale daher zu zwei Einzelkonten mit gegenseitiger Vollmacht oder zu einem Und-Konto.
Einlagensicherung: Jeder Inhaber zählt anteilig
Für die gesetzliche Einlagensicherung wird das Guthaben auf die Inhaber verteilt. Nach § 7 Abs. 4 EinSiG zählt der Anteil jedes Kontoinhabers. Fehlen besondere Bestimmungen, wird die Einlage zu gleichen Teilen zugerechnet. Laut BaFin hat jeder Inhaber einen eigenen Anspruch, bei zwei Personen sind so bis zu 200.000 € geschützt. Allerdings werden eigene Einzelkonten bei derselben Bank mitgezählt – dann kann ein Teil ungedeckt sein.
Was passiert beim Tod eines Kontoinhabers?
Beim Und-Konto ist die Lage klar: Laut Verbraucherzentrale darf der überlebende Inhaber nur zusammen mit den Erben über das Konto verfügen.
Beim Oder-Konto bleiben nach typischen Bankbedingungen die Befugnisse der anderen Inhaber zunächst bestehen. Du kannst also weiter Miete zahlen oder Geld abheben. Die Rechte der verstorbenen Person nehmen aber ihre Erben gemeinsam wahr. In den Bedingungen der Deutschen Bank kann jeder Erbe die Einzelverfügungsbefugnis allein widerrufen. Danach braucht jede Verfügung seine Mitwirkung. Dass du allein verfügen darfst, klärt außerdem nicht, wem das Guthaben im Verhältnis zu den Erben zusteht.
Trennung: Einzelverfügung rechtzeitig widerrufen
Trennt ihr euch, kann der andere beim Oder-Konto weiterhin allein Geld abheben oder den Dispo nutzen – und du haftest mit. In den Bedingungen der Deutschen Bank kann jeder Inhaber die Einzelverfügungsberechtigung des anderen jederzeit gegenüber der Bank mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Danach können alle nur noch gemeinsam verfügen. Andere Banken regeln das abweichend, manche schließen einen solchen Widerruf aus. Lies deshalb die Bedingungen deines Kontos und sprich mit der Bank, bevor es ernst wird.
Schenkungsteuer bei Ehepaaren
Zahlt nur ein Ehepartner auf ein gemeinsames Oder-Konto ein, kann das eine Schenkung an den anderen sein. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23. November 2011 (II R 33/10) entschieden. Das Finanzamt muss aber anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Partner tatsächlich und rechtlich frei über die Hälfte verfügen kann. Entscheidend sind die Vereinbarungen des Paares und wie das Geld tatsächlich verwendet wird.
Relevant wird das vor allem bei hohen Beträgen. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gilt nach § 16 ErbStG ein Freibetrag von 500.000 €. Bei größeren Summen auf einem gemeinsamen Konto kann eine steuerliche Beratung sinnvoll sein.
Gemeinsame Ausgaben im Blick behalten
Ein Gemeinschaftskonto funktioniert am besten, wenn klar ist, was darüber läuft. Copreo zeigt Konten von über 3.000 Banken in einer App, benennt und kategorisiert Umsätze automatisch und erlaubt Budgets pro Kategorie. So seht ihr, wofür das gemeinsame Geld ausgegeben wird – Copreo kostet 2,99 € im Monat und ist monatlich kündbar.
Häufige Fragen
Wer haftet, wenn das Gemeinschaftskonto im Minus ist?
In der Regel alle Inhaber als Gesamtschuldner. Die Bank kann den vollen Betrag nach § 421 BGB von jedem einzelnen verlangen.
Kann ich ein Oder-Konto in ein Und-Konto umwandeln?
Bei vielen Banken ja: Jeder Inhaber kann die Einzelverfügungsbefugnis des anderen widerrufen, danach geht nur noch gemeinsam. Maßgeblich sind die Bedingungen deiner Bank – manche schließen das aus.
Wie viel ist auf einem Gemeinschaftskonto gesetzlich gesichert?
Bis zu 100.000 € pro Inhaber und Bank. Bei zwei Personen sind das laut BaFin bis zu 200.000 €, sofern keine weiteren Einzelkonten bei derselben Bank bestehen.
Darf ich nach dem Tod meines Partners weiter über das Oder-Konto verfügen?
Nach typischen Bankbedingungen ja. Die Erben treten aber in die Rechte der verstorbenen Person ein und können die Einzelverfügung widerrufen.
Ist jede Einzahlung auf ein gemeinsames Konto eine Schenkung?
Nicht automatisch. Nach dem BFH-Urteil II R 33/10 muss das Finanzamt nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehepartner frei über die Hälfte verfügen kann. Es kommt auf eure Absprachen und die tatsächliche Nutzung an.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 421 Gesamtschuldner — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Einlagensicherungsgesetz (EinSiG), § 7 Umfang und Berechnung des Entschädigungsanspruchs — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Einlagensicherung und Anlegerentschädigung — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Girokonto: Was Sie darüber wissen sollten — Verbraucherzentrale Bundesverband · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Bedingungen für Gemeinschaftskonten/-depots — Deutsche Bank AG · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten (Urteil vom 23. November 2011, II R 33/10; Pressemitteilung Nr. 27/12) — Bundesfinanzhof · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), § 16 Freibeträge — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026