Wie richte ich eine Drittanbietersperre ein und was bringt sie?
Eine Drittanbietersperre verhindert, dass fremde Firmen Abos oder Käufe über deine Handyrechnung abrechnen. Nach § 61 Abs. 2 TKG muss dein Mobilfunkanbieter sie auf Verlangen unentgeltlich einrichten. Beantragen kannst du sie per Brief, oft auch per E-Mail oder im Kundenportal. Strittige Posten auf der Rechnung beanstandest du beim Mobilfunkanbieter und beim Drittanbieter.
Auf deiner Handyrechnung stehen nicht nur die Kosten deines Tarifs. Über die Mobilfunknummer können auch andere Firmen Leistungen abrechnen, etwa Spiele, Klingeltöne, Videos oder Abos. Das ist bequem, wenn du es willst, und ärgerlich, wenn du nur einen Werbebanner angetippt hast. Die Drittanbietersperre schließt diesen Bezahlweg. Hier erfährst du, worauf sie rechtlich beruht, wie du sie einrichtest und was du tust, wenn schon ein fremder Posten auf der Rechnung steht.
Was die Drittanbietersperre ist
Laut Verbraucherzentrale bedeutet die Sperre, dass „der Bestell- und Zahlungsweg über die Mobilfunkrechnung unterbunden ist“. Deine Mobilfunknummer kann dann nicht mehr genutzt werden, um kostenpflichtige Dienste fremder Anbieter abzurechnen. Abgerechnet wird bei solchen Käufen nämlich über die Kennung deiner SIM-Karte, ohne dass du Bank- oder Kartendaten eingibst. Das funktioniert laut Verbraucherzentrale auch bei Prepaid-Tarifen. Dort wird der Betrag vom Guthaben abgezogen.
Die Sperre betrifft nur diesen einen Bezahlweg. Mobile Payment an der Ladenkasse läuft über hinterlegte Girokonto- oder Kreditkartendaten, „die Drittanbietersperre sperrt diesen Bezahlweg nicht“, schreibt die Verbraucherzentrale. Auch Zahlungen per Kreditkarte, Rechnung oder Lastschrift bleiben möglich.
Die Rechtsgrundlage: § 61 Abs. 2 TKG
Der Anspruch steht im Telekommunikationsgesetz. § 61 Abs. 2 TKG lautet: Endnutzer können von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz verlangen, „dass die Identifizierung ihres Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird“.
Drei Punkte stecken darin. Erstens richtet sich der Anspruch an deinen Mobilfunkanbieter, nicht an den Drittanbieter. Zweitens ist die Einrichtung unentgeltlich. Drittens erfolgt die Sperre netzseitig, also beim Anbieter und nicht nur in einer App auf deinem Handy. Absatz 1 derselben Vorschrift regelt etwas anderes, nämlich die Sperre bestimmter Rufnummernbereiche und Kurzwahldienste; nur für deren Freischaltung erlaubt das Gesetz ausdrücklich ein Entgelt (§ 61 Abs. 1 Satz 2 TKG).
So richtest du die Sperre ein
Laut Bundesnetzagentur wendest du dich dafür an dein Mobilfunkunternehmen. Die Verbraucherzentrale nennt diese Wege:
- Brief: Ein kurzes Schreiben mit Name, Kundennummer und Mobilfunknummer genügt. Die Verbraucherzentrale bietet dafür einen Musterbrief an.
- E-Mail, Kundenportal oder Kunden-App: Viele Anbieter ermöglichen die Sperre oft auch auf diesen Wegen.
- Bestätigung aufbewahren: Heb die Antwort des Anbieters auf, damit du die Sperre später nachweisen kannst.
Neben der Komplettsperre bieten viele Anbieter laut Bundesnetzagentur Teilsperren an, mit denen sich „einzelne Dienste, Dienstanbieter oder Dienstekategorien sperren“ lassen. Die Verbraucherzentrale nennt als Beispiele Kategorien wie „Abo“, „Erotik“ oder „Software“. Ob sich deine Sperre später wieder aufheben lässt und zu welchen Bedingungen, fragst du am besten direkt bei deinem Anbieter nach.
Was du bei einem fremden Posten tun kannst
| Schritt | Was du tust | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittanbieter ermitteln | Name, Anschrift und Kontakt stehen auf der Rechnung | § 62 Abs. 2 TKG |
| Abo beenden | Beim Drittanbieter oder der Abrechnungsfirma kündigen | Verbraucherzentrale |
| Beim Mobilfunkanbieter beanstanden | Posten unverzüglich und begründet beanstanden, Erstattung verlangen | § 67 Abs. 2 TKG, Bundesnetzagentur |
| Beim Drittanbieter beanstanden | Ebenfalls widersprechen und Rückzahlung fordern | Bundesnetzagentur, Verbraucherzentrale |
| Rechnung kürzen | Nur den strittigen Betrag zurückhalten, den Rest zahlen | § 61 Abs. 4, § 62 Abs. 3 TKG |
| Beschwerde | Bei der Bundesnetzagentur melden | Bundesnetzagentur |
Wer steckt dahinter? Nach § 62 Abs. 2 TKG muss die Rechnung bei Forderungen von Drittanbietern deren Namen, ladungsfähige Anschrift und eine Rufnummer nennen sowie auf eine Internetseite mit E-Mail-Adresse verweisen. Außerdem muss die Rechnung nach § 62 Abs. 4 TKG darauf hinweisen, dass du begründete Einwendungen gegen einzelne Forderungen erheben darfst.
Beanstanden. Die Bundesnetzagentur rät, dich sofort an deinen Mobilfunkanbieter zu wenden und den Posten mit Begründung zu beanstanden, und ebenso unverzüglich beim Drittanbieter. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, allen Beteiligten zu widersprechen. Rechtlich gilt nach § 67 Abs. 2 TKG eine Frist von acht Wochen: Innerhalb dieser Zeit kannst du eine Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung von Prepaid-Guthaben beanstanden. Warte also nicht, bis die nächste Rechnung kommt. Kannst du nachweisen, dass dir die Inanspruchnahme der Leistung nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter nach § 67 Abs. 6 TKG keinen Anspruch auf das Entgelt.
Abo kündigen. Läuft ein Abo, beende es laut Bundesnetzagentur, damit keine weiteren Beträge anfallen. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die Kündigung Voraussetzung für eine Erstattung über die Geld-zurück-Garantie der Mobilfunkanbieter ist.
Richtig kürzen. Unstrittige Posten solltest du laut Verbraucherzentrale weiter zahlen, damit dein Anschluss nicht gesperrt wird. Zahlst du per Lastschrift, kannst du laut Bundesnetzagentur die Lastschrift widerrufen und den Rechnungsbetrag abzüglich des strittigen Betrags selbst überweisen. Gib dabei an, welche Posten du bezahlst: Ohne eigene Bestimmung werden Teilzahlungen nach § 62 Abs. 3 TKG anteilig auf alle Forderungen der Rechnung verrechnet. Zahlst du dagegen den Gesamtbetrag an deinen Mobilfunkanbieter, bist du nach § 62 Abs. 2 TKG auch gegenüber dem Drittanbieter von der Zahlungspflicht befreit.
Schutz vor Sperre. Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter nach § 61 Abs. 4 TKG erst sperren, wenn du mit mindestens 100 € in Verzug bist, und er muss die Sperre mindestens zwei Wochen vorher schriftlich androhen. Forderungen, die du form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hast, zählen dabei nicht mit, solange sie nicht tituliert sind. Das gilt ebenso für bestrittene Forderungen Dritter.
Redirect und Geld-zurück-Garantie
Auch ohne Sperre bist du nicht schutzlos. Die Bundesnetzagentur hat auf Grundlage von § 62 Abs. 5 TKG Verfahren festgelegt, die spätestens ab dem 1. Februar 2020 umgesetzt sein mussten. Im Grundmodell wirst du vor der Abrechnung auf eine Seite deines Mobilfunkanbieters umgeleitet (Redirect), siehst dort die Produktdaten und bestätigst den Kauf ausdrücklich. Alternativ können Anbieter ein Kombinationsmodell aus Redirect, Registrierung mit Login und einer Geld-zurück-Garantie nutzen. Die Garantie greift laut Bundesnetzagentur, wenn ein Kauf „unbemerkt und ungewollt“ erfolgte, und bei Abos, bei denen der Redirect nachweislich nicht funktioniert hat. Käufe über sogenannte Trusted-Partner-Logins sind ausgenommen. Bei Missbrauch musst du den Anbieter laut Verbraucherzentrale aktiv unterstützen, unter Umständen ist auch eine Strafanzeige nötig.
Die Sperre bleibt trotzdem der einfachste Schutz, denn sie verhindert die Abrechnung von vornherein. Wie du ein bereits untergeschobenes Abo insgesamt abwehrst, also mit Button-Lösung, Widerruf und Umgang mit Inkasso, erklärt unser Ratgeber Abofalle. Einen Überblick, wo regelmäßige Abbuchungen sonst noch herkommen, findest du unter wiederkehrende Zahlungen.
Häufige Fragen
Kostet die Drittanbietersperre etwas?
Nein. Nach § 61 Abs. 2 TKG muss dein Mobilfunkanbieter die Sperre auf Verlangen unentgeltlich einrichten.
Gilt die Sperre auch für Prepaid-Karten?
Die Abrechnung über die Mobilfunknummer funktioniert laut Verbraucherzentrale auch bei Prepaid-Tarifen. Der Anspruch aus § 61 Abs. 2 TKG unterscheidet nicht zwischen Vertrag und Prepaid. Frag bei deinem Anbieter nach dem passenden Weg.
Kann ich nach der Sperre noch mit dem Handy im Laden bezahlen?
Ja. Mobile Payment über eine hinterlegte Bank- oder Kreditkarte ist laut Verbraucherzentrale nicht betroffen.
Wie lange kann ich einen Posten auf der Handyrechnung beanstanden?
Nach § 67 Abs. 2 TKG innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung. Die Bundesnetzagentur rät, unverzüglich zu reagieren.
Wo kann ich mich beschweren?
Bei der Bundesnetzagentur, online oder schriftlich mit dem Stichwort „Drittanbieter“. Halte Mobilfunknummer, Anbieter, Drittanbieter und eine Kopie der Rechnung bereit.
Quellen
- Telekommunikationsgesetz (TKG), § 61 Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Telekommunikationsgesetz (TKG), § 62 Rechnungsinhalte, Teilzahlungen — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Telekommunikationsgesetz (TKG), § 67 Beanstandungen — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Drittanbieter oder „Abo-Fallen“ — Bundesnetzagentur · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Drittanbietersperre: Schutz vor ungewollten Abos — Verbraucherzentrale · abgerufen am 14. Oktober 2026