Was steht auf dem Kontoauszug und wie lange muss ich ihn aufbewahren?
Der Kontoauszug listet alle Buchungen auf deinem Konto mit Betrag, Empfänger oder Zahler, Entgelten und Wertstellungsdatum auf. Die Bank muss dich darüber mindestens monatlich in speicherbarer Form informieren. Privat gibt es meist keine Aufbewahrungspflicht; die Verbraucherzentrale nennt drei Jahre als Richtwert. Unternehmen müssen Buchungsbelege wie Kontoauszüge acht Jahre aufbewahren.
Der Kontoauszug ist die Übersicht deiner Bank über alle Geldbewegungen auf deinem Girokonto: Gutschriften, Abbuchungen, Entgelte und Zinsen. Er ist dein wichtigster Nachweis, dass eine Zahlung tatsächlich geflossen ist – und die Grundlage, um Fehlbuchungen rechtzeitig zu entdecken. Ob auf Papier, als PDF im Postfach des Online-Bankings oder als Umsatzliste in der App: Die rechtlichen Regeln dahinter sind dieselben.
Was auf dem Kontoauszug steht
Welche Angaben deine Bank dir zu jeder einzelnen Buchung mitteilen muss, regelt Art. 248 § 7 EGBGB (für Abbuchungen) und § 8 (für Gutschriften). Danach gehören zu jeder Belastung:
- eine Kennung, mit der du die Zahlung identifizieren kannst, und gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger,
- der Betrag in der Kontowährung oder in der Währung des Auftrags,
- die dafür angefallenen Entgelte oder Zinsen,
- gegebenenfalls der Wechselkurs,
- das Wertstellungsdatum der Belastung.
Bei Gutschriften kommen laut § 8 alle weiteren mit der Zahlung übermittelten Angaben hinzu – also etwa der Verwendungszweck, den der Zahler eingetragen hat. Bei Lastschriften findest du dort zum Beispiel Mandatsreferenz und Gläubiger-ID.
Zwei Daten werden oft verwechselt: Das Buchungsdatum zeigt, wann der Vorgang im System der Bank angelegt wurde. Die Wertstellung (Valuta) gibt laut Sparkasse das Datum an, an dem eine Gutschrift oder Belastung wirksam wird. Je nach Bank zeigt der Auszug außerdem den Kontostand (Saldo) vor und nach den Buchungen.
Wozu deine Bank verpflichtet ist
Banken müssen dich über Zahlungsvorgänge informieren – das schreibt § 675d BGB vor und verweist für die Einzelheiten auf Art. 248 EGBGB. Häufigkeit und Form dürfen Bank und Kunde nach Art. 248 § 10 EGBGB abweichend vereinbaren. Eine Untergrenze gibt es aber: Mindestens einmal im Monat muss die Bank dich so unterrichten, dass du die Informationen unverändert aufbewahren und wiedergeben kannst. Für diese Pflichtinformationen darf sie nach § 675d Abs. 4 BGB kein Entgelt verlangen. Kosten sind nur zulässig, wenn du die Informationen zusätzlich anforderst – häufiger, umfangreicher oder über einen anderen als den vereinbarten Weg, etwa per Post statt online.
Daneben gibt es zwei weitere Abrechnungen:
| Dokument | Was drinsteht | Wie oft | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Kontoauszug / Umsatzinformation | jede einzelne Buchung mit Betrag, Entgelt, Wertstellung | mindestens monatlich in speicherbarer Form | Art. 248 §§ 7, 8, 10 EGBGB |
| Rechnungsabschluss | Verrechnung aller Ansprüche inkl. Zinsen und Entgelte, Saldo | im AGB-Muster des Bankenverbands quartalsweise, gesetzlich sonst jährlich | Nr. 7 AGB-Banken, § 355 HGB |
| Entgeltaufstellung | alle Entgelte des Kontos, Dispo- und Guthabenzins | mindestens jährlich und bei Kontoschließung, kostenlos | § 10 ZKG |
Rechnungsabschluss: Einwände innerhalb von sechs Wochen
Ein Girokonto ist rechtlich ein Kontokorrent: Ansprüche beider Seiten werden laufend verrechnet und in regelmäßigen Abständen abgeschlossen. § 355 HGB sieht einen Rechnungsabschluss einmal im Jahr vor, sofern nichts anderes bestimmt ist. Das Muster der AGB-Banken des Bankenverbands (Stand: Juli 2025) sieht in Nr. 7 einen Abschluss zum Ende jedes Kalenderquartals vor.
Wichtig ist Nr. 7 Abs. 2 dieses Musters: Einwendungen gegen einen falschen oder unvollständigen Rechnungsabschluss musst du spätestens sechs Wochen nach Zugang erheben. Schweigst du, gilt der Abschluss als genehmigt. Du kannst auch danach noch eine Berichtigung verlangen, musst dann aber selbst beweisen, dass dein Konto zu Unrecht belastet oder eine Gutschrift nicht erteilt wurde. Außerdem verpflichtet Nr. 11 Abs. 4 dich, Kontoauszüge unverzüglich auf Richtigkeit zu prüfen.
Maßgeblich sind die AGB deiner eigenen Bank – das Bankenverband-Papier ist ausdrücklich ein unverbindliches Muster, Fristen und Formulierungen können abweichen. Für nicht autorisierte Zahlungen gelten zudem gesetzliche Fristen, etwa bei Lastschriften (siehe unseren Ratgeber zur Lastschrift).
Kontoauszüge aufbewahren
Privatpersonen haben in der Regel keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge. Sinnvoll ist das Aufheben trotzdem, weil du damit Zahlungen belegen kannst. Die Handreichung zur privaten Archivierung, die die Verbraucherzentrale veröffentlicht, nennt drei Jahre: Danach könnten Kontoauszüge vernichtet werden, weil die Verjährungsfrist endet. Diese regelmäßige Frist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 BGB grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ausnahme laut derselben Handreichung: Kontoauszüge, die Zeiten einer Beschäftigung belegen (etwa einen Minijob ohne Arbeitsvertrag), solltest du bis zum Renteneintritt aufheben.
Wer hohe private Einkünfte hat, muss nach § 147a AO Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten aus Überschusseinkünften sechs Jahre aufbewahren, wenn diese Einkünfte mehr als 500.000 € im Kalenderjahr betragen. Laut Gesetzestext steigt diese Grenze am 1. Januar 2027 auf 750.000 €.
Unternehmen und Selbstständige müssen nach § 147 Abs. 3 AO Buchungsbelege acht Jahre aufbewahren; Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre. Für Kaufleute regelt § 257 Abs. 4 HGB dasselbe. Kontoauszüge zählen nach Angaben der Steuerberatung Ecovis zu den Buchungsbelegen. Die Verkürzung von zehn auf acht Jahre gilt nach Art. 97 § 19a EGAO in der Fassung ab dem 1. Januar 2025 für alle Unterlagen, deren alte Frist bis Ende 2024 noch nicht abgelaufen war; für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute gilt eine Ausnahme. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO), und läuft nicht ab, solange die Unterlagen für eine noch offene Steuerfestsetzung von Bedeutung sind.
| Wer | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Privatpersonen | keine Pflicht; Empfehlung drei Jahre | Verbraucherzentrale-Handreichung, §§ 195, 199 BGB |
| Überschusseinkünfte über 500.000 € (ab 2027: 750.000 €) | sechs Jahre | § 147a AO |
| Unternehmen, Selbstständige | acht Jahre für Buchungsbelege | § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB |
Dies ist eine allgemeine Übersicht; für deine steuerliche Situation hilft im Zweifel eine Steuerberatung.
Kontoauszug online: elektronischer Auszug und Postbox
Viele Banken stellen Kontoauszüge nur noch als PDF im elektronischen Postfach des Online-Bankings bereit. Rechtlich genügt das, solange du die Informationen unverändert speichern und wiedergeben kannst (Art. 248 § 10 EGBGB). Eine reine Umsatzanzeige, die nach einigen Monaten verschwindet, ersetzt den Auszug nicht unbedingt – prüfe, was deine Bank vertraglich anbietet.
Die Verbraucherzentrale-Handreichung rät, digitale Kontoauszüge regelmäßig herunterzuladen, damit du nicht von der Erreichbarkeit deines Bankzugangs abhängig bist. Für digitale Unterlagen gelten dieselben Aufbewahrungsfristen wie für Papier. Unternehmen sollten beachten, dass elektronisch übermittelte Kontoauszüge nach Angaben von Ecovis auch elektronisch aufzubewahren sind – ein Ausdruck allein reicht dann nicht.
Praktisch heißt das: Lege einmal im Monat oder Quartal die neuen PDFs in einem Ordner ab, benenne sie einheitlich (zum Beispiel „2026-09_Girokonto.pdf“) und sichere den Ordner zusätzlich. Wer das Konto wechselt oder kündigt, sollte vorher alle Auszüge exportieren.
Wenn du mehrere Konten hast, hilft eine Übersicht: Die Finanz-App Copreo zeigt Konten, Karten und Depots von über 3.000 Banken in einer App, benennt und kategorisiert Umsätze automatisch und erkennt wiederkehrende Zahlungen. Den offiziellen Kontoauszug deiner Bank und dessen Archivierung ersetzt das nicht.
Kontoauszug bei deiner Bank
Wo genau der Auszug im Online-Banking liegt und in welchem Format du ihn bekommst, ist von Bank zu Bank verschieden. Schritt-für-Schritt-Anleitungen gibt es für diese Banken:
Weitere Anleitungen, unter anderem für N26, comdirect und Trade Republic, und die Liste aller Banken, die sich mit Copreo verbinden lassen, findest du unter Banken.
Häufige Fragen
Wie oft bekomme ich einen Kontoauszug?
Die Bank muss dich nach Art. 248 § 10 EGBGB mindestens einmal im Monat in speicherbarer Form über deine Buchungen informieren. Viele Banken stellen Auszüge zusätzlich häufiger oder auf Abruf im Online-Banking bereit.
Darf meine Bank Geld für Kontoauszüge verlangen?
Für die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nicht. Ein angemessenes Entgelt ist nach § 675d Abs. 4 BGB nur erlaubt, wenn du Informationen zusätzlich verlangst – öfter, ausführlicher oder auf einem anderen als dem vereinbarten Weg.
Wie lange sollte ich Kontoauszüge privat aufheben?
Eine allgemeine Pflicht gibt es nicht. Die Verbraucherzentrale-Handreichung nennt drei Jahre, passend zur regelmäßigen Verjährungsfrist. Bei Einkünften über 500.000 € gilt nach § 147a AO eine Pflicht von sechs Jahren.
Was passiert, wenn ich einen Fehler auf dem Rechnungsabschluss nicht melde?
Nach dem AGB-Muster des Bankenverbands gilt der Abschluss nach sechs Wochen ohne Einwand als genehmigt. Eine Korrektur ist danach noch möglich, du musst den Fehler dann aber selbst beweisen.
Ist ein PDF-Kontoauszug genauso gültig wie einer auf Papier?
Ja, wenn du ihn unverändert speichern und wiedergeben kannst. Lade ihn aber regelmäßig herunter, statt dich allein auf das Postfach deiner Bank zu verlassen.
Quellen
- Art. 248 § 7 EGBGB – Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Art. 248 § 8 EGBGB – Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Art. 248 § 10 EGBGB – Abweichende Vereinbarungen — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
- § 675d BGB – Unterrichtung bei Zahlungsdiensten — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
- § 355 HGB – Laufende Rechnung, Kontokorrent — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
- § 10 ZKG – Entgeltaufstellung während und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
- § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Art. 97 § 19a EGAO – Aufbewahrungsfristen — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
- § 257 HGB – Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
- § 147a AO – Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist — Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Allgemeine Geschäftsbedingungen – unverbindliches Muster (Stand: Juli 2025) — Bundesverband deutscher Banken · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Handreichung für die Archivierung zuhause (Stand: 01.06.2023) — Verbraucherzentrale (Autoren: Niedersächsisches Landesarchiv, Sächsisches Staatsarchiv) · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Valuta: Was bedeutet Wertstellung? — Deutscher Sparkassen- und Giroverband (sparkasse.de) · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Aufbewahrungsfristen 2025: Archivierungspflicht für Geschäftsunterlagen — Ecovis · abgerufen am 14. Oktober 2026