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Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen: Was das Bundesverfassungsgericht prüft

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Kurz gesagt

Ob die Steuervorteile für vererbtes oder verschenktes Betriebsvermögen mit dem Gleichheitssatz vereinbar sind, hat das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2026 verhandelt. Ein Urteil gibt es noch nicht. Das gewerkschaftsnahe IMK kritisiert die Regeln als ungerecht, Familienunternehmen und Verbände verteidigen sie mit Liquidität und Arbeitsplätzen. Bis zur Entscheidung gilt das bisherige Recht.

Alte Werkstatt mit gusseisernen Maschinen, Holzbalken an der Decke, Backsteinwänden und hohen Sprossenfenstern
Foto: Tama66 / Pixabay
Inhalt9 Abschnitte

Wer ein Unternehmen erbt oder geschenkt bekommt, zahlt darauf oft deutlich weniger Erbschaftsteuer als jemand, der ein Wertpapierdepot oder ein Mietshaus erbt. Ob dieser Unterschied mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht am 13. Oktober 2026 mündlich verhandelt. Ein Urteil steht noch aus.

Hier liest du, worum es in dem Verfahren geht, wie die Verschonung von Betriebsvermögen funktioniert, welche Zahlen in der Debatte genannt werden und was beide Seiten sagen. Am Ende steht, was das für ganz normale Erbschaften bedeutet.

Worum es in Karlsruhe geht

Laut Bundesverfassungsgericht ist der Beschwerdeführer Erbe seiner Tante. Im Nachlass war ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen. Er hat sich erfolglos gegen die Erbschaftsteuer darauf gewehrt. Seine Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 804/22) richtet sich mittelbar gegen mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Die Frage: Sind die Begünstigungen für betriebliches Vermögen mit dem Grundgesetz vereinbar, oder benachteiligen sie Erben von Privatvermögen in verfassungswidriger Weise? Das Gericht beschreibt die Spannweite der Vorteile so: Sie reichen „von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen Erwerben“, wenn der Erwerber nachweist, dass er die Steuer nicht aus verfügbarem Vermögen zahlen kann.

Es ist nicht das erste Mal: 2014 hatte das Gericht die damaligen Regeln teilweise für verfassungswidrig erklärt. Es hielt es damals ausdrücklich für zulässig, kleine und mittlere Unternehmen zur Sicherung von Bestand und Arbeitsplätzen zu begünstigen. Unverhältnismäßig sei aber, große Unternehmen ohne Bedürfnisprüfung zu verschonen. Der Gesetzgeber hat die Regeln daraufhin 2016 neu gefasst.

Wie die Verschonung funktioniert

Vereinfacht gibt es drei Stufen (die Details regelt das ErbStG):

RegelWas sie bewirktFundstelle
VerschonungsabschlagBegünstigtes Betriebsvermögen bleibt zu 85 % steuerfrei, wenn der Erwerb 26 Mio. € nicht übersteigt. Bedingung ist unter anderem, dass die Lohnsumme über fünf Jahre gehalten wird.§ 13a Abs. 1 und 3 ErbStG
AbschmelzungOberhalb von 26 Mio. € sinkt der Abschlag schrittweise; laut IMK gibt es ab 90 Mio. € keinen Abschlag mehr.§ 13c ErbStG
VerschonungsbedarfsprüfungBei Erwerben über 26 Mio. € wird die Steuer auf Antrag erlassen, soweit der Erwerber sie nicht aus seinem verfügbaren Vermögen zahlen kann. Dazu zählen 50 % des mitübertragenen und des eigenen nicht begünstigten Vermögens.§ 28a ErbStG

Zum Vergleich: Ohne Begünstigung gelten die regulären Steuersätze nach § 19 ErbStG, je nach Steuerklasse und Höhe des Erwerbs von 7 % bis 50 %.

Die Zahlen des IMK

Viele Zahlen in der aktuellen Debatte stammen vom Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK). Das IMK gehört zur gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung. Seine Expertin Katja Rietzler war in der Verhandlung als Sachverständige geladen. Ihre Stellungnahme (IMK Policy Brief 227) trägt den Untertitel „Unnötig und verteilungspolitisch kontraproduktiv“, vertritt also eine klare Position. Die folgenden Zahlen sind trotzdem überprüfbar, weil sie auf amtlichen Daten beruhen. Wichtig ist, die Zeiträume nicht zu vermischen:

ZeitraumZahlGrundlage
2021 bis 2025Nach der Verschonungsbedarfsprüfung erlassene Steuer: zusammen rund 11 Mrd. €. Erlassen wurden je nach Jahr 85 % bis 99,7 % der Steuer auf das begünstigte Vermögen.Statistisches Bundesamt, Berechnungen des IMK (Policy Brief 227, Tabelle 2)
202534 Fälle mit Erlass, zusammen rund 3,7 Mrd. € erlassene Steuer, im Schnitt rund 109 Mio. € je Fallebenda
2011 bis 2019Effektiver Steuersatz bei Schenkungen von mehr als 20 Mio. € in jedem Jahr unter 2 %Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik, IMK
2026 (Schätzung)Steuermindereinnahmen durch die Verschonung von Betriebsvermögen: 8,8 Mrd. €Schätzung der Bundesregierung, zitiert vom IMK

Zwei Einschränkungen nennt das IMK selbst: Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik zeigt die festgesetzte, nicht die tatsächlich gezahlte Steuer, und die Erlasse aus der Bedarfsprüfung werden erst seit der Statistik für 2024 gesondert ausgewiesen. Zudem sind sehr große Vermögen in Haushaltsbefragungen untererfasst.

Die Argumente gegen die Verschonung

Das IMK argumentiert im Kern:

  • Die Verschonung sei die größte Steuervergünstigung in Deutschland und schwäche die Einnahmen der Länder, denen die Erbschaftsteuer zusteht.
  • Große Vermögen würden dadurch zu geringeren effektiven Steuersätzen übertragen als kleinere. Die Steuer wirke so in Teilen regressiv statt progressiv.
  • Liquiditätsprobleme seien bei den meisten großen Erbschaften unwahrscheinlich. Laut Befragungsdaten verfüge die große Mehrheit der reichsten Haushalte mit Betriebsvermögen auch über nennenswertes anderes Vermögen.
  • Für echte Härtefälle gebe es mildere Mittel, etwa eine längere Stundung zu marktnahen Zinsen oder eine stille Beteiligung des Staates.

Die Argumente für die Verschonung

Familienunternehmen und Wirtschaftsverbände, darunter der BDI, haben laut einem Bericht von PwC in der Verhandlung eindringlich vor Verschärfungen gewarnt. Ihre Argumente:

  • Liquidität: Ein hoher Unternehmenswert heißt nicht, dass Bargeld da ist. Betriebsvermögen steckt in Maschinen, Gebäuden, Patenten und Vorräten. Gesellschaftsverträge beschränken oft zusätzlich, was Erben entnehmen oder verkaufen dürfen.
  • Investitionen und Arbeitsplätze: Muss die Steuer aus dem Unternehmen kommen, könne das die Eigenkapitalbasis schwächen, Investitionen bremsen und Arbeitsplätze kosten.
  • Funktion statt Privileg: Begünstigt werde nicht der Erbe als Person, sondern das produktiv gebundene Vermögen. Daran knüpfen Bedingungen wie Behaltensfristen und Lohnsummen an.
  • Verfassungsrechtlich anerkannt: Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 grundsätzlich akzeptiert, dass der Gesetzgeber Betriebsvermögen zum Schutz von Arbeitsplätzen begünstigen darf.

Ob höhere Erbschaftsteuern tatsächlich Investitionen und Jobs kosten, ist in der Forschung umstritten. Beide Seiten können sich auf Studien berufen.

Wie es weitergeht

Nach der mündlichen Verhandlung berät das Gericht. Einen Termin für die Entscheidung gibt es nicht. PwC rechnet nach seinen Eindrücken aus der Verhandlung mit einer Entscheidung um den Jahreswechsel 2026/27 und hält einen grundlegend verändernden Richterspruch für eher unwahrscheinlich, unter anderem wegen Zweifeln des Senats an der Zulässigkeit der Beschwerde. Das ist eine Einschätzung, keine Vorhersage.

Bis zu einer Entscheidung und einer möglichen Neuregelung gilt das bisherige Erbschaftsteuerrecht unverändert.

Was heißt das für normale Erbschaften?

Die meisten Erbschaften berührt der Streit nicht direkt, weil sie kein großes Betriebsvermögen enthalten und weil hohe Freibeträge gelten. Nach § 16 ErbStG bleiben unter anderem steuerfrei:

  • 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,
  • 400.000 € für jedes Kind,
  • 200.000 € für Enkel,
  • 20.000 € für Geschwister, Nichten, Neffen und alle übrigen Personen (Steuerklassen II und III).

Der Fall in Karlsruhe zeigt aber, wo der Unterschied spürbar wird: Wer, wie der Beschwerdeführer, von einer Tante erbt, hat nur 20.000 € Freibetrag und zahlt in Steuerklasse II je nach Höhe 15 % bis 43 %.

Wenn du selbst etwas erbst oder verschenken willst, lohnt sich ein Überblick über alle Konten und Verträge. Bei Steuerfragen im Einzelfall hilft eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater. Dieser Beitrag ist keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Was ist die Verschonungsbedarfsprüfung?

Eine Regel in § 28a ErbStG: Wer mehr als 26 Mio. € begünstigtes Betriebsvermögen erwirbt, kann beantragen, dass die Steuer darauf erlassen wird, soweit er sie nicht aus seinem verfügbaren Vermögen zahlen kann. Dazu zählt die Hälfte seines nicht begünstigten Vermögens.

Hat das Bundesverfassungsgericht schon entschieden?

Nein. Es hat am 13. Oktober 2026 mündlich verhandelt. Ein Termin für das Urteil ist nicht bekannt. Bis dahin gilt das bisherige Recht.

Wer ist das IMK?

Das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung gehört zur Hans-Böckler-Stiftung, die den Gewerkschaften nahesteht. Es kritisiert die Verschonung von Betriebsvermögen und hat dazu im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben.

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?

Nach § 16 ErbStG unter anderem 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel und 20.000 € für Personen der Steuerklassen II und III.

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Quellen

  1. Mündliche Verhandlung in Sachen „Erbschaftsteuer – Verschonung von Betriebsvermögen“ am 13. Oktober 2026 (Pressemitteilung vom 30. Juli 2026, Az. 1 BvR 804/22) — Bundesverfassungsgericht · abgerufen am 28. Oktober 2026
  2. Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Unnötig und verteilungspolitisch kontraproduktiv (IMK Policy Brief Nr. 227, Katja Rietzler) — Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung · abgerufen am 28. Oktober 2026
  3. Erbschaftsteuer: Privilegierung von Betriebsvermögen ist größte Steuervergünstigung – und ökonomisch zweifelhaft (Pressemitteilung vom 20.10.2026) — Hans-Böckler-Stiftung · abgerufen am 28. Oktober 2026
  4. Erbschaftsteuer 2026: Erste Eindrücke aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht — PwC Deutschland, Blog Steuern & Recht · abgerufen am 28. Oktober 2026
  5. Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar (Pressemitteilung Nr. 116/2014, Urteil 1 BvL 21/12) — Bundesverfassungsgericht · abgerufen am 28. Oktober 2026
  6. § 13a ErbStG (Steuerbefreiung für begünstigtes Vermögen) — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 28. Oktober 2026
  7. § 16 ErbStG (Freibeträge) — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 28. Oktober 2026
  8. § 19 ErbStG (Steuersätze) — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 28. Oktober 2026
  9. § 28a ErbStG (Verschonungsbedarfsprüfung) — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 28. Oktober 2026