Was ist die Empfängerüberprüfung bei Überweisungen und was bedeutet die Warnung?

Kurz gesagt

Bei der Empfängerüberprüfung gleicht deine Bank vor der Freigabe einer Überweisung ab, ob der eingegebene Name zur IBAN passt. Das ist im Euroraum seit dem 9. Oktober 2025 Pflicht und kostenlos. Du siehst Übereinstimmung, nahezu Übereinstimmung, keine Übereinstimmung oder den Hinweis, dass keine Prüfung möglich war. Wer trotz Warnung überweist, trägt das Risiko.

Die Empfängerüberprüfung ist ein Abgleich, den deine Bank vor jeder Überweisung durchführt: Sie fragt bei der Bank des Empfängers nach, ob der Name, den du eingegeben hast, zur angegebenen IBAN gehört. Englisch heißt das Verfahren Verification of Payee, kurz VoP; die BaFin spricht auch vom IBAN-Namensabgleich. Ziel ist, Fehlüberweisungen durch Tippfehler und Betrug mit gefälschten Kontodaten zu verringern.

Seit dem 9. Oktober 2025 ist die Prüfung im Euroraum Pflicht. Hier liest du, was dabei genau passiert, was die Ergebnisse bedeuten und wer haftet, wenn das Geld trotzdem beim Falschen landet.

Rechtsgrundlage und Geltungsbereich

Die Pflicht steht in Artikel 5c der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, eingefügt durch die Instant-Payments-Verordnung (EU) 2024/886. Danach muss die Bank des Zahlers die Prüfung unmittelbar nach Eingabe der Empfängerdaten und vor der Freigabe durchführen, und zwar unabhängig davon, ob du im Online-Banking, in der App oder anders überweist (Art. 5c Abs. 1).

Laut BaFin und Bundesbank gilt die Prüfung:

  • für Echtzeitüberweisungen und für herkömmliche Überweisungen in Euro,
  • nur zwischen Zahlungskonten, also etwa Girokonten; Spar- oder Darlehenskonten sind ausgenommen,
  • für papierhafte Aufträge nur, wenn du den Auftrag persönlich in der Filiale abgibst – nicht beim Einwurf in einen Briefkasten (Art. 5c Abs. 4, BaFin-FAQ).

Lastschriften sind laut BaFin nicht betroffen. Für Banken in EU-Staaten ohne Euro gilt die Pflicht erst ab dem 9. Juli 2027 (Art. 5c Abs. 9).

Die vier möglichen Ergebnisse

Die Verordnung beschreibt, was bei Übereinstimmung, nahezu Übereinstimmung und fehlender Übereinstimmung passieren muss. Die Verbraucherzentrale nennt zusätzlich den Fall, dass keine eindeutige Prüfung möglich war, etwa wegen einer technischen Störung.

ErgebnisWas du siehstWas du tun solltest
ÜbereinstimmungBestätigung, dass Name und IBAN passenÜberweisung wie gewohnt freigeben
Nahezu ÜbereinstimmungDie Bank zeigt dir den tatsächlich hinterlegten Namen anPrüfen, ob das wirklich dein Empfänger ist, dann korrigieren oder freigeben
Keine ÜbereinstimmungWarnhinweis, dass das Geld bei einem anderen Kontoinhaber landen könnteNicht freigeben, Daten über einen bekannten Kanal beim Empfänger prüfen
Prüfung nicht möglichHinweis, dass kein eindeutiges Ergebnis vorliegtWie bei einer Warnung: erst klären, dann freigeben

Wichtig: Die Prüfung darf dich nicht daran hindern, die Überweisung trotzdem freizugeben (Art. 5c Abs. 5). Die Entscheidung bleibt bei dir. Bei jeder Warnung muss deine Bank dich aber darauf hinweisen, dass das Geld an jemand anderen als den gewünschten Empfänger gehen könnte (Art. 5c Abs. 7).

Beispiel: Du überweist an „Max Mustermann“, bei der Bank ist das Konto auf „Maximilian Mustermann“ hinterlegt. Je nach Bank kann das als „nahezu Übereinstimmung“ gewertet werden – dann siehst du den vollständigen Namen. Ob das der Richtige ist, entscheidest du.

Bei Firmen kann statt des Namens auch eine andere eindeutige Kennung geprüft werden, etwa eine Steuernummer oder eine Rechtsträgerkennung (LEI), wenn deine Bank diese Eingabe anbietet (Art. 5c Abs. 1 Buchst. b).

Was kostet die Empfängerüberprüfung?

Nichts. Nach Art. 5b Abs. 2 der Verordnung werden die Leistungen nach Art. 5c für alle Zahlungsdienstnutzer unentgeltlich erbracht. Deine Bank darf dir also für den Abgleich nichts berechnen.

Wer haftet, wenn das Geld beim Falschen landet?

Die Haftung hängt davon ab, ob die Bank ihre Pflicht erfüllt hat (Art. 5c Abs. 8):

  • Die Bank hat korrekt geprüft und du hast trotz Warnung freigegeben: Dann haftet die Bank nicht für die Ausführung an einen falschen Empfänger. Laut BaFin bleibst du als Auftraggeber verantwortlich.
  • Die Bank hat die Prüfung nicht oder fehlerhaft durchgeführt und deshalb wurde die Zahlung fehlerhaft ausgeführt: Dann muss deine Bank dir den Betrag unverzüglich erstatten und dein Konto wieder auf den alten Stand bringen.
  • Der Fehler lag bei der Empfängerbank: Dann muss diese deiner Bank den Schaden ersetzen. Weitere Verluste können nach dem Vertragsrecht erstattet werden, das für dein Konto gilt.

Ein Überweisungsauftrag kann laut BaFin nach Eingang bei der Bank meist nicht mehr widerrufen werden. Eine Warnung zu ignorieren ist deshalb riskant, auch wenn sie im Einzelfall unbegründet sein mag.

Daueraufträge, Sammelaufträge und Ausnahmen

Daueraufträge: Daueraufträge, die vor dem 9. Oktober 2025 eingerichtet wurden, laufen laut BaFin ohne Prüfung weiter. Änderst du einen Dauerauftrag oder legst einen neuen an, wird geprüft.

Sammelaufträge von Unternehmen: Wer kein Verbraucher ist, kann bei Sammelaufträgen, also mehreren Zahlungen als Bündel, auf die Prüfung verzichten. Die Bank muss sicherstellen, dass dieser Verzicht jederzeit rückgängig gemacht werden kann (Art. 5c Abs. 6). Für Verbraucher gibt es diese Möglichkeit nicht.

Grenzen und Kritik (Stand: Oktober 2026)

Die Bundesbank betont, dass die Prüfung deine eigene Sorgfalt nicht ersetzt: Sie erkennt nur Abweichungen zwischen Name und IBAN. Wenn Betrüger dich dazu bringen, an ein Konto zu zahlen, das tatsächlich auf ihren Namen läuft, zeigt die Prüfung eine Übereinstimmung an.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat am 9. Oktober 2026 eine Untersuchung veröffentlicht, nach der die Umsetzung zu viele Fehlalarme auslöst, etwa wenn ein zweiter Vorname fehlt, Vor- und Nachname vertauscht sind oder Bindestriche abweichen. In einer forsa-Befragung von 1.030 Online-Banking-Nutzenden gaben 58 Prozent derjenigen, die in den letzten sechs Monaten mindestens einen Warnhinweis bekommen hatten, an, ihn bei etwa jeder vierten Überweisung oder häufiger zu erhalten. 91 Prozent bewerteten die Prüfung grundsätzlich positiv. Der vzbv fordert eine „intelligentere“ Prüfung, die solche Abweichungen erkennt.

Praktisch heißt das: Übernimm den Empfängernamen möglichst genau so, wie er auf der Rechnung steht. Bei Firmen hilft der vollständige Name, wie die Verbraucherzentrale empfiehlt.

Häufige Fragen

Kann ich die Empfängerüberprüfung als Privatperson abschalten?

Nein. Der Verzicht ist nach Art. 5c Abs. 6 nur für Nicht-Verbraucher bei Sammelaufträgen vorgesehen.

Gilt die Prüfung auch für Echtzeitüberweisungen?

Ja. Sie gilt seit dem 9. Oktober 2025 für Echtzeit- und herkömmliche Überweisungen in Euro im Euroraum.

Was tun, wenn die Prüfung „nicht möglich“ meldet?

Behandle das wie eine Warnung. Die Verbraucherzentrale rät, die Überweisung dann nicht freizugeben und die Daten vorher mit dem Empfänger zu klären.

Muss ich meine alten Daueraufträge neu anlegen?

Nein. Daueraufträge von vor dem 9. Oktober 2025 laufen laut BaFin ungeprüft weiter. Erst bei einer Änderung oder einem neuen Dauerauftrag wird geprüft.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/886 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro (Art. 5b und 5c der geänderten VO (EU) Nr. 260/2012) — Amtsblatt der Europäischen Union / EUR-Lex · abgerufen am 14. Oktober 2026
  2. Empfängerüberprüfung bei Überweisungen — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) · abgerufen am 14. Oktober 2026
  3. Fragen und Antworten zur Verordnung über Echtzeitüberweisungen — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) · abgerufen am 14. Oktober 2026
  4. Fragen und Antworten zu Echtzeitüberweisungen und Empfängerüberprüfung — Deutsche Bundesbank · abgerufen am 14. Oktober 2026
  5. Neue Pflicht: Banken gleichen Name und IBAN bei Überweisungen ab — Verbraucherzentrale · abgerufen am 14. Oktober 2026
  6. Mehr Last als Schutz: So verfehlt die Empfängerüberprüfung ihr Ziel — Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) · abgerufen am 14. Oktober 2026