Wie bekommst du deine SCHUFA-Auskunft kostenlos?
Deine SCHUFA-Auskunft bekommst du kostenlos als Datenkopie nach der Datenschutz-Grundverordnung, die du auf meineschufa.de bestellst und per Post erhältst. Sie zeigt, welche Daten die SCHUFA über dich speichert, woher sie stammen und an wen sie in den letzten zwölf Monaten gingen. Kostenpflichtig sind nur Bonitätsnachweise zur Weitergabe, etwa an Vermieter.
Wer eine Wohnung sucht, einen Kredit beantragt oder einen Handyvertrag abschließen will, stößt schnell auf die SCHUFA. Was sie über dich gespeichert hat, darfst du jederzeit erfahren – und zwar kostenlos. Dein Recht darauf steht in Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die SCHUFA nennt die kostenlose Auskunft „Datenkopie (nach Art. 15 DS-GVO)“. Hier liest du, wie du sie bekommst, was drinsteht, wie du falsche Einträge berichtigen lässt und wie lange Daten gespeichert bleiben. Das ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Kostenlose Datenkopie oder kostenpflichtiger Nachweis?
Die Verbraucherzentrale warnt, dass die kostenlose Auskunft bei manchen Auskunfteien schwer zu finden oder hinter kostenpflichtigen Angeboten versteckt ist. Der Unterschied liegt im Zweck:
| Merkmal | Datenkopie nach Art. 15 DSGVO | Kostenpflichtiger Bonitätsnachweis |
|---|---|---|
| Zweck | Für dich zur persönlichen Information | Zur Weitergabe an Dritte, etwa Vermieter |
| Inhalt | Alle zu dir gespeicherten Daten, Herkunft und Empfänger | Laut Verbraucherzentrale deutlich weniger, zum Beispiel keine Namen deiner Vertragspartner |
| Kosten | Kostenlos (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) | Beim SCHUFA-BonitätsCheck laut schufa.de 29,95 € einmalig (Stand: 14.10.2026) |
| Zustellung | Per Post, laut SCHUFA in der Regel nach sieben Tagen | Laut schufa.de als PDF zum Download |
Für deine eigene Kontrolle reicht die Datenkopie. Einen kostenpflichtigen Nachweis brauchst du nur, wenn jemand anderes einen Bonitätsnachweis von dir verlangt.
Deine Rechte nach Art. 15 DSGVO
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO darfst du von jedem Unternehmen erfahren, ob es Daten über dich verarbeitet und welche. Dazu gehören unter anderem die Zwecke, die Empfänger, die geplante Speicherdauer, die Herkunft der Daten und – bei automatisierten Entscheidungen – aussagekräftige Informationen über die verwendete Logik. Die erste Kopie ist kostenlos (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Antworten muss das Unternehmen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats; in komplexen Fällen kann sich die Frist um zwei Monate verlängern.
Wie oft du kostenlos fragen darfst, ist laut Verbraucherzentrale gesetzlich nicht festgelegt. Die frühere Regel „einmal pro Jahr“ gilt seit der DSGVO nicht mehr starr: Du kannst grundsätzlich immer dann kostenlos Auskunft verlangen, wenn du davon ausgehst, dass sich deine Daten geändert haben. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen darf ein Entgelt verlangt oder die Auskunft verweigert werden (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).
So beantragst du die Datenkopie
- Online bestellen: Am einfachsten geht es laut Verbraucherzentrale über meineschufa.de. Wähle dort ausdrücklich „Datenkopie (nach Art. 15 DS-GVO)“ und nicht eines der kostenpflichtigen Produkte.
- Nur Pflichtfelder ausfüllen: Die Verbraucherzentrale rät, sich in Online-Formularen auf die Pflichtfelder zu beschränken. Alternativ kannst du die Auskunft formlos und ohne Begründung schriftlich beantragen.
- Ausweiskopie nur, wenn nötig: Einen Identitätsnachweis braucht die SCHUFA laut Verbraucherzentrale nur, wenn sie dich nicht zweifelsfrei zuordnen kann, etwa weil deine Adresse abweicht. Dann genügen Name, Anschrift und Geburtsdatum – alles andere auf der Kopie kannst du schwärzen.
- Auf Post warten: Die SCHUFA verschickt die Datenkopie per Post. Zwischen Bestellung und Zustellung liegen laut SCHUFA in der Regel sieben Tage.
Neben der SCHUFA gibt es weitere Auskunfteien, etwa Experian und CRIF. Dort heißt die kostenlose Variante laut Verbraucherzentrale „Selbstauskunft“.
Was in der Datenkopie steht
Laut SCHUFA enthält die Datenkopie die zu deiner Person gespeicherten Informationen, ihre Herkunft und die Stellen, an die sie in den vergangenen zwölf Monaten weitergegeben wurden. Hinzu kommen die in diesem Zeitraum übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte zum Zahlungsausfallrisiko und ein quartalsweise berechneter SCHUFA-Score.
Gespeichert wird laut Verbraucherzentrale schon die Eröffnung eines Girokontos, außerdem Kredite und Informationen über nicht bezahlte Forderungen. Nur Unternehmen, die Vertragspartner der SCHUFA sind, können Schulden melden – private Gläubiger wie Vermieter nicht. Die SCHUFA führt laut Verbraucherzentrale schrittweise einen neuen Score zwischen 100 und 999 ein, der den bisherigen Basis-Score und mehrere Branchen-Scores ersetzen soll (Stand: 17. März 2026). Er gilt aber noch nicht überall.
Wenn du gerade knapp bei Kasse bist, lohnt auch ein Blick auf den Dispokredit, und bei Forderungen, die du nicht nachvollziehen kannst, auf den Ratgeber Abofalle.
Falsche Einträge berichtigen lassen
Nach Art. 16 DSGVO kannst du verlangen, dass unrichtige Daten unverzüglich berichtigt und unvollständige vervollständigt werden. Unverzüglich heißt laut BfDI ohne schuldhafte Verzögerung – eine gewisse Bearbeitungszeit kann also zulässig sein.
So gehst du laut Verbraucherzentrale vor:
- SCHUFA anschreiben: Wende dich an die SCHUFA und fordere sie auf, den falschen Eintrag zu korrigieren.
- Gläubiger einbeziehen: Hat ein Unternehmen falsche Informationen gemeldet, fordere auch dieses auf, die Meldung gegenüber der SCHUFA richtigzustellen.
- Kontrollieren: Meldet die SCHUFA die Korrektur, prüfe sie mit einer erneuten kostenlosen Datenkopie.
Solange geklärt wird, ob ein Eintrag stimmt, muss die SCHUFA ihn laut Verbraucherzentrale sperren. Wird ein Fehler nicht korrigiert, kannst du dich an die zuständige Datenschutzaufsicht wenden – für die SCHUFA mit Sitz in Hessen ist das laut Verbraucherzentrale der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Berichtigt werden falsche Daten. Richtige Einträge zu tatsächlichen Zahlungsstörungen lassen sich nicht einfach entfernen – sie bleiben in der Regel bis zum Ende der Speicherfrist.
Wie lange die SCHUFA Daten speichert
Eine gesetzliche Frist in Tagen, Monaten oder Jahren gibt es laut BfDI nicht. Daten müssen gelöscht werden, wenn sie für die Bonität keine belastbare Aussagekraft mehr haben. Die Auskunfteien haben dazu Verhaltensregeln („Code of Conduct“) aufgestellt, die von der Datenschutzaufsicht Nordrhein-Westfalen genehmigt wurden. Danach werden Daten zum Zahlungsverhalten drei Jahre auf den Tag genau nach Erledigung gelöscht.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt laut SCHUFA zusätzlich eine 100-Tage-Regelung: Eine einmalige Zahlungsstörung wird schon 18 Monate nach Ausgleich gelöscht, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:
- Sie wurde innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung an die SCHUFA bezahlt.
- Bis zum Ablauf der 18 Monate kommen keine weiteren Negativdaten hinzu.
- Es gibt keine Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen.
Daten zu laufenden Krediten bleiben laut Verbraucherzentrale mindestens so lange gespeichert, wie der Kredit läuft. Ob im Einzelfall früher gelöscht werden muss, ist laut BfDI eine Frage der Einzelfallprüfung.
Häufige Fragen
Ist die SCHUFA-Auskunft wirklich kostenlos?
Ja, die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO ist kostenlos. Kostenpflichtig sind nur Produkte wie Bonitätsnachweise zur Weitergabe an Dritte.
Wie lange dauert die kostenlose SCHUFA-Auskunft?
Laut SCHUFA kommt die Datenkopie in der Regel nach sieben Tagen per Post. Gesetzlich gilt eine Frist von einem Monat (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Wie oft kann ich die Datenkopie anfordern?
Eine feste Grenze gibt es laut Verbraucherzentrale nicht. Kostenlos ist sie grundsätzlich immer, wenn sich deine Daten geändert haben könnten, nur exzessive Anfragen dürfen etwas kosten.
Kann ich einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen?
Falsche Einträge muss die SCHUFA berichtigen oder löschen. Richtige Einträge werden erst nach Ablauf der Speicherfristen gelöscht, in der Regel drei Jahre nach Erledigung.
Quellen
- Datenschutz-Grundverordnung, Art. 12, 15, 16 – in: DSGVO – BDSG, Texte und Erläuterungen (Info 1, Stand: März 2026) — Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) — Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) — Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Häufig gestellte Fragen zu Auskunfteien — Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO — SCHUFA Holding AG · abgerufen am 14. Oktober 2026
- SCHUFA Holding AG – Startseite (SCHUFA-BonitätsCheck, Preisangabe) — SCHUFA Holding AG · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Pressemitteilung: Neue 100-Tage-Regelung (18. Dezember 2024) — SCHUFA Holding AG · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Scoring mit Kundendaten: So verlangen Sie Auskunft bei Schufa & Co. (Stand: 17. März 2026) — Verbraucherzentrale · abgerufen am 14. Oktober 2026
- Was tun bei einem Schufa-Eintrag? (Stand: 16. März 2026) — Verbraucherzentrale · abgerufen am 14. Oktober 2026